Statuten

Statuten des Flying Hirsch Club Brunnen

I. Name, Sitz und Zweck

Art 1. Name und Sitz
Der Flying Hirsch Club, gegründet am 22.07.07, ist ein Club im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Brunnen, Gemeinde Ingenbohl.

Art 2. Zweck
Der Club bezweckt die Wahrung und die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art 3. Mitglieder
Der Club umfasst folgende Kategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Gönner
c) Ehrenmitglieder
Personen, die Im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr erreichen, können Mitglied des Flying Hirsch Clubs werden. Dies ist einen reinen Männerverein

Art 4. Aktivmitglied
Ist Mitglied des Flying Hirsch Club und zahlt dessen Jahresbeitrag. Aktivmitglieder können nur Männer werden.

Art 5. Gönner
Sie unterstützen den Club mit freiwilligen Beiträgen.

Art 6. Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder können ernannt werden, die sich im Club in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die GV ernannt.
Sie sind vom Clubbeitrag befreit.
Ehrenmitglieder können unter keinen Umständen den Austritt vom Club geben.

Art 7. Aufnahme
Die Gründungsmitglieder entscheiden über die Aufnahme in den Club.
Können sich die Gründungsmitglieder nicht einigen, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.

Art 8. Pflichten
Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet.

Art 9. Stimmrecht
Sämtliche Aktivmitglieder stimmberechtigt.

Art 10. Austritt
Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt sind. Für das laufende Geschäftsjahr sind die Mitgliederbeiträge geschuldet. Ehrenmitglieder können nicht vom Flying Hirsch Club austreten.

Art 11. Ausschluss
Auf Antrag des Vorstandes kann die GV Mitglieder ausschliessen. Das betreffende Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

III. Organisation

Art 12. Organe
Die Organe des Club sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer

Art 13. Generalverssammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Die GV findet jährlich statt.

Art 14. Traktandenliste
Die Traktandenliste:
1.         Begrüssung
2.         Appell durch die Präsenzliste
3.         Bestimmung des Stimmenzähler
4.         Protokoll der letzten GV
5.         Kassa- + Rechnungsprüferbericht und Entlastung des Vorstandes
6.         Voranschlag und Festsetzung des Jahresbeitrag
7.         Anträge
8.         Wahlen
9.         Ehrungen
10.       Jahresprogramm
11        Mutationen
12.       Budget
13.       Verschiedenes

Art 15. Einladung
Sie erfolgt mindestens 14 Tage vorher, per Post oder E-Mail, unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge zuhanden der GV sind spätestens 10 Tage vorher, dem Präsident schriftlich einzureichen.

Art 16. Wahlen und Abstimmungen
Über die Clubgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Entscheidend ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Art 17. Vorstand
Die Leitung des Club besteht aus mindestens 2 höchstens 5 Mitgliedern.

Art 18. Amtsdauer
1. Die Amtsdauer beträgt 2. Jahre.
2. Wobei die Gründungsmitglieder nicht abwählbar sind.
3. In den geraden Jahren stehen der Präsiden, Aktuar und Pressechef sowie der 2. Rechnungsprüfer zur Wahl. In den ungeraden Jahren der Vizepräsident, Kassier und der 1.Rechnungsprüfer. Punkt zwei hat in jedem Fall seine Gültigkeit.

Art 19. Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung des Club. Sie erstatten zuhanden der GV Bericht.

IV. Finanzen

Art 20. Einnahmen
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
– Mitgliederbeiträge, die von der GV festgelegt werden
– Erträgen aus Veranstaltungen
– freiwilligen Beiträgen
– Subventionen

Art 21. Ausgaben
Der Vorstand ist für Ausgaben im Rahmen des bewilligten Voranschlages ermächtigt.

Art 22. Ausserordentliche Ausgaben
Der Vorstand ist berechtigt, während des Clubjahres finanzielle Mittel ausserhalb des Voranschlages zu verwenden

Art 23. Vermögen
Der Vorstand ist für die Anlage des Clubsvermögens verantwortlich. Über die Anlagen entscheidet der Vorstand. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

V. Spezielles

Art 24. Stimmenzähler
Der erste Rechnungsprüfer übernehmen das Amt des Stimmenzähler. Ist der erste Abwesend, übernimmt der zweite das Amt.

VI. Schlussbestimmungen

Art 25. Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder sind Namentlich Florian Rothenfluh und Reto Rickenbacher.

Art 26. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art 27. Statutenänderung
Eine Revision der Statuten kann nur von einer 3/4-Mehrheit der an der GV anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden

Art 28. Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen GV mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art 29. Inkraftsetzung
Die vorstehenden Statuten wurden an der 5. Generalversammlung vom 24.03.12 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Brunnen, 24. März 2012

Der Präsident:                                             Der Vize-Präsident

Florian Rothenfluh                                    Reto Rickenbacher

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